Allgemeine Versteigerungs­bedingungen

1. Die Versteigerung erfolgt ausschließlich in fremdem Namen und für fremde Rechnung.

Der Versteigerer ist berechtigt, die Rechte des Einlieferers aus dessen Auftrag und aus dem Zuschlag im eigenen Namen geltend zu machen.

2. Den Zuschlag erhält der Höchstbietende. Der Versteigerer hat in begründeten Fällen das Recht, den Zuschlag zu verweigern, Lose zurückzuziehen, umzugruppieren oder aufzuteilen. Bei gleich hohen Geboten entscheidet das Los. Ein Bieter bleibt an das abgegebene Gebot gebunden, wenn ein nachfolgendes Übergebot ungültig ist oder vom Versteigerer sofort zurückgewiesen wird. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und das Los erneut anbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Der Versteigerer kann unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Einlieferers zuschlagen. Der Bieter bleibt dann an sein Gebot 4 Wochen ab dem Tag des Zuschlags gebunden. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt kann die Position ohne Rückfrage an einen anderen Limitbieter abgegeben werden.

Mit dem Zuschlag kommt zwischen dem Einlieferer und dem Ersteigerer ein Kaufvertrag zustande.

3. Schriftliche Aufträge werden in jedem Fall gewissenhaft und interessewahrend, jedoch ohne Gewähr, ausgeführt. Die gebotenen Höchstpreise werden nur soweit ausgeschöpft wie es nötig ist, sonstige Gebote zu überbieten. Bei Geboten mit „bestens“ kann der Versteigerer bis zum Dreifachen, bei Höchstgebotsaufträgen (z.B. „höchst“, „auf alle Fälle“, „bis Ultimo“, „kaufen“) bis zum Zehnfachen des Ausrufpreises bieten. Das Mindestgebot für Auktionslose ohne Schätzpreis bzw. Schätzpreis „Gebot“ beträgt EUR 10,-. Online-Direkt-Gebote über das Internet bedürfen der vorherigen Anmeldung beim Versteigerer und dessen Zustimmung. Für die Bearbeitung übernimmt der Versteigerer jedoch keine Gewähr, er haftet, insbesondere nicht für das Zustandekommen der technischen Verbindung. Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet auf solche Gebote keine Anwendung (§ 312dAbs.4Nr.5BGB).

4. Der Versteigerer erhält vom Käufer eine Provision von 22 % des Zuschlagspreises sowie EUR 1,50 je gekauftem Los. Die Kosten für Porto, Verpackung, Versicherung und ggf. Import (Zusammen: „Sonstige Leistungen“) werden den Käufern in Rechnung gestellt. Die auf Provision und sämtliche sonstigen Leistungen (=Spesen) anfallende Mehrwertsteuer (derzeit 19 %) wird gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für die Mehrwertsteuer auf Lose (derzeit 7 %), die mit einem Kreis (°) gekennzeichnet sind. Lieferungen in Drittländer sind gegen Vorlage des Ausfuhrnachweises von der USt. auf die Provision, auf Spesen, Losgebühr und eventuell Lospreis befreit. Lieferungen an Abnehmer aus anderen EU-Ländern mit UID-Nr. erfolgen unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, d.h. die Provision, die Spesen und die Losgebühr unterliegen nicht der deutschen Umsatzsteuer; der Käufer ist in diesen Fällen verpflichtet, die USt. in seiner USt.-Erklärung in seinem Heimatland anzugeben.

5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Saalbieter haben die Kaufrechnung sofort auszugleichen, bei schriftlichen Bietern wird die Auktionsrechnung mit Zustellung fällig. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen einer besonderen Nachprüfung und eventueller Berichtigung; Irrtum vorbehalten. Wer für Dritte bietet, muss seine Vertreterstellung vor Beginn der Versteigerung offenlegen; andernfalls kommt der Kaufvertrag mit dem Bieter zustande.
Bis zur vollständigen Zahlung - bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung - bleiben die Lose Eigentum des Einlieferers. Ein Anspruch auf Herausgabe der ersteigerten Lose besteht erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung. Kosten des Geldverkehrs gehen zu Lasten des Käufers.

a) Behandlungsverbot: Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, ist der Käufer verpflichtet, die Lose pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist es bei Münzen, Medaillen und Banknoten untersagt, diese zu reinigen, chemisch zu behandeln, zu polieren oder sonstige Eingriffe vorzunehmen.

b) Geldwäschegesetz (GwG): Der Versteigerer ist gesetzlich verpflichtet, Bieter und Käufer zu identifizieren. Bieter verpflichten sich, die notwendigen Legitimationsdokumente (z. B. Personalausweis, Handelsregisterauszug) auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.

6. Ist der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, werden Zinsen in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat berechnet. Der Zinssatz kann höher oder niedriger angesetzt werden, wenn der Versteigerer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Zinssatz liegt aber mindestens 5 % über dem Basiszinssatz pro Jahr. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach oder nimmt er die ersteigerten Lose nicht ab, so ist der Versteigerer berechtigt, vom Ersteigerer einen pauschalen Schadensersatz von 25 % der Zuschlagsumme als Ausgleich für entgangene Einlieferer- und Käuferprovision sowie entstandene Aufwendungen zu verlangen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens durch den Versteigerer bleibt unberührt.

7. Die Versendung ersteigerter Lose erfolgt auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware versandfertig der Post übergeben worden ist. Der Versteigerer bietet für die Versendung eine Transportversicherung an, deren Kosten der Käufer zu tragen hat.

Soweit für den Versand von Kunst- oder Kulturgütern (insbesondere Münzen) ins Ausland eine Ausfuhrgenehmigung nach dem Kulturgutschutzgesetz (KGSG) erforderlich ist, entbinden etwaige behördliche Verzögerungen oder eine Versagung der Genehmigung den Käufer nicht von seiner Verpflichtung zur fristgerechten Abnahme und Bezahlung des Kaufpreises.

8. Die zur Versteigerung kommen Sachen können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Katalogbeschreibungen sind keine Garantien für die Beschaffenheit der Sachen. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel. Er verpflichtet sich jedoch, Mängelrügen, die ihm rechtzeitig angezeigt werden, unverzüglich an den Einlieferer weiterzuleiten. Im Falle einer Rückabwicklung des Kaufvertrages erstattet der Versteigerer dem Erwerber das Aufgeld; ein darüber hinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen.

Reklamationen bezüglich offener Mängel müssen innerhalb von 10 Tagen nach Übergabe oder Zustellung der Lose bei dem Versteigerer eingegangen sein. Der Versteigerer kann zum Nachweis der Mängel vom Käufer auf dessen Kosten die Einholung von Prüfattesten durch zwei voneinander unabhängige Spezialprüfer verlangen. Bei Sammlungen, Sammellosen oder sonstigen Großlosen sind Reklamationen jeglicher Art, insbesondere im Hinblick auf Qualität und Quantität ausgeschlossen. Sofern die Beschreibung nichts Anderes ausweist, sind angegebene Katalogwerte unverbindlich. Lose, die bereits mit Fehlern beschrieben sind, können wegen weiterer kleiner Mängel nicht reklamiert werden. Fehler, die sich aus den Abbildungen ergeben (Schnitt, Zähnung, Stempel, Zentrierung usw.) können nicht zum Gegenstand einer Reklamation gemacht werden.
Jede Reklamation ist ausgeschlossen, wenn Lose oder Marken verändert worden sind. Als Veränderung gelten insbesondere auch das Entfernen von Falzen, Falz- oder Papierresten, Wässern, Behandlung mit Chemikalien und Anbringen von Zeichen jeder Art. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt der Prüfung, wird diese vom Versteigerer veranlasst, wenn vom Bieter nicht anders bestimmt; die Kosten trägt der Käufer. Durch die Abgabe eines Gebotes auf bereits geprüfte Marken oder auf Marken mit Attest werden die Prüfzeichen bzw. Atteste, die dem Käufer zur Einsicht bzw. Kenntnisnahme zur Verfügung stehen, von diesem als maßgebend anerkannt, es sei denn, der Bieter hat sein Gebot unter Vorbehalt der Bestätigung durch einen von ihm bestimmten und von dem Versteigerer akzeptierten Sachverständigen abgegeben.
Marken, die eindeutig als Fälschung ermittelt werden, können von den Prüfern als solche gekennzeichnet werden. Der Auktionator ist berechtigt, den Käufer mit allen Reklamationen an den Einlieferer zu verweisen.

8.1. Besondere Bestimmungen für Münzen, Medaillen und Numismatik:

a) Echtheitsgarantie: Die Echtheit der angebotenen Münzen und Medaillen wird bis zur Höhe des gezahlten Kaufpreises (Zuschlag zzgl. Aufgeld) garantiert. Erweist sich ein Stück wider Erwarten als Fälschung, beschränkt sich die Haftung des Versteigerers auf die Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Stücks im unveränderten Zustand. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

b) Spezifische Münzmängel: Katalogbeschreibungen und Erhaltungsangaben stellen persönliche Beurteilungen dar. Reklamationen wegen Mängeln an der Erhaltung sind nach erfolgtem Zuschlag ausgeschlossen, sofern es sich nicht um verdeckte Mängel handelt (z. B. irrtümlich übersehene Henkel- oder Fassungsspuren, gestopfte Löcher, Schleifspuren oder verdeckte Randfehler).

c) Erhaltungsangaben sowie sonstige Beschreibungen, insbesondere bei Münzen und Medaillen, stellen die fachliche Einschätzung des Versteigerers dar und begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie einer bestimmten Bewertung. Eine abweichende Beurteilung oder Bewertung durch Grading-Unternehmen (z. B. PCGS, NGC oder vergleichbare Unternehmen) berechtigt für sich allein weder zur Beanstandung noch zur Rückabwicklung des Kaufvertrages.

d) Grading-Services und Kapseln ("Slabs"): Der Versteigerer übernimmt keine Verantwortung dafür, dass versteigerte Stücke von externen Grading-Unternehmen (z. B. NGC, PCGS) akzeptiert werden oder dieselbe Erhaltungsstufe erhalten wie im Katalog angegeben. Bei Münzen in versiegelten Plastikholder-Kapseln ("Slabs") wird keine Haftung für verdeckte Mängel übernommen, die durch die Kapsel verdeckt werden. Das Öffnen oder Beschädigen der Kapsel führt zum Erlöschen der Echtheitsgarantie und jeglicher Gewährleistung.

9. Wir behalten uns zudem vor, Daten über schwerwiegende Leistungsstörungen (z.B. versuchte Betrugsfälle, Ausfall anerkannter, trotz zweifacher Mahnung unbestrittener oder rechtskräftig titulierter Forderungen) auch Dritten zugänglich zu machen, wenn dies in unserem berechtigten Interesse an einer Rechtsverfolgung oder dem Schutz des Auktionswesens vor Schäden liegt oder diese hieran ein berechtigtes Interesse nachweisen. Das können beispielsweise Strafverfolgungsbehörden, Wirtschaftsauskunfteien aber auch andere Auktionshäuser sein.
10. Die vorgenannten Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf; die Bestimmungen über Fernabsatzverträge finden darauf keine Anwendung.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den kaufmännischen Verkehr ist Wiesbaden. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

12. Mündliche Abreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

13. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht berührt.

Stand: August 2026

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